Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Geburtshaus Hamburg und der Leistungsempfängerin.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geburtshaus Hamburg und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privat-gebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen vom Geburtshaus Hamburg sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt das Geburtshaus Hamburg die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
In der Schwangerschaft z.B. Laboruntersuchungen, Akupunktur, Kurse.
Zur Geburt können vereinbart werden z.B. Rufbereitschaft der Hebammen.
(2) Das Geburtshaus Hamburg verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet das Geburtshaus Hamburg die Leis-tungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen vom Geburtshaus Hamburg nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen des Geburtshauses Hamburg nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Hamburg der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit dem Geburtshaus Hamburg vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(1) Das Vertragsangebot des Geburtshauses Hamburg entspricht den Vertrags-bedingungen, die im Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen den Berufsverbänden der Heb-ammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. Es erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Geburtshaus Hamburg nach seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
(2) Über die Betreuung, die Verlegung und Entlassung im Geburtshaus Hamburg entscheidet die behandelnde Hebamme.
(3) Entlassen wird, wer nach dem Urteil der behandelnden Hebamme einer weiteren Behandlung des Geburtshauses Hamburg nicht (mehr) bedarf oder wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht die Leistungsempfängerin entgegen dem Rat der Hebamme auf ihrer Entlassung oder verlässt sie eigenmächtig das Geburtshaus Hamburg, haftet das Geburtshaus Hamburg für die entstehenden Folgen nicht.
(1) In das Geburtshaus Hamburg sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände mitgebracht werden. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Geburtshauses Hamburg über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
(2) Für mitgebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben haftet das Geburtshaus Hamburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen.